Begriffserklärung

Menschenhandel ist ein schweres Verbrechen, das weltweit verübt wird.

 Aus dem Global Report (2022) geht hervor, dass die Zahl der Opfer aufgrund der Corona-Pandemie zum ersten Mal seit 20 Jahren gesunken ist. Es wird auch vermutet, dass der Menschenhandel noch mehr in den Untergrund gedrängt wird.1 Gemäss Schätzungen der International Labour Organization (ILO) sind global fast 50 Millionen Menschen, davon 12% Kinder, von moderner Sklaverei betroffenen.2 Da die Dunkelziffer von Kinderhandel markant ist, ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl deutlich höher ist.

1 Vgl. UNODC, Global Report on Trafficking in Persons, 2022, https://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/glotip/2022/GLOTiP_2022_web.pdf

2 Vgl. https://www.ilo.org/global/topics/forced-labour/lang--en/index.htm, zuletzt besucht am 16.03.2023

Menschenhandel

Menschenhandel verletzt die grundlegendsten Rechte von Menschen: das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit, das Recht, keine Folter oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Menschenhandel ist eine Menschenrechtsverletzung und eine schwere Straftat. Menschenhandel liegt gemäss Palermo-Protokoll1 vor, wenn folgende drei Elemente in Kombination vorkommen:

  • Aktion (Rekrutierung, Transport, Transfer, Beherbergung, Entgegennahme von Menschen)
  • Mittel (Gewalt, Täuschung, Drohung, Ausnutzung von Hilflosigkeit, Zwang)
  • Zweck (sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft, Entnahme von Organen)

1 Vgl. die Definition in Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll), SR 0.311.542 f l

Kinderhandel – Menschenhandel mit Minderjährigen

Kinderhandel ist die Verbringung eines Kindes an einen anderen Ort, die Übergabe an eine Drittperson oder die Entgegennahme eines Kindes mit dem Ziel, es auszubeuten. Menschenhandel bedeutet «die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen (…) zum Zweck der Ausbeutung».2 Dies geschieht meist durch «Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung der Hilflosigkeit.»3 Diese Definition gilt auch für Kinderhandel, jedoch mit der wichtigen Unterscheidung, dass es sich bei Kindern auch dann um Kinderhandel handelt, wenn kein Druckmittel eingesetzt wird. Eine allfällige Einwilligung des Kindes oder seiner Eltern ist zudem irrelevant.4

Kinderhandel ist eine Straftat. Er bedeutet eine gravierende Misshandlung eines Kindes mit möglichen schwerwiegenden Folgen für das Opfer. Fälle von Kinderhandel müssen deshalb immer in einem Kindesschutzkontext behandelt werden. Die Rechte, die Würde und der Schutz des Kindes stehen im Fokus – unabhängig davon, ob es zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung der Täter:innen kommt.

Kinderhandel kann, muss aber nicht grenzüberschreitend sein. Es gibt Ausbeutungssituationen, in denen das Kind im Ausland rekrutiert und Opfer von Menschenhandel wird und in diesem Zusammenhang in die Schweiz verbracht wird. Zudem ist möglich, dass ein Kind nach seiner Ankunft innerhalb der Schweiz Opfer wird (z.B. im Verlaufe des Asylverfahrens) oder dass ein Opfer in der Schweiz aufgewachsen ist und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ebenfalls möglich ist, dass das Kind von der Schweiz in einen Drittstaat verbracht wird und in diesem Zusammenhang Opfer von Kinderhandel wird. Unter die Definition von Kinderhandel fallen zudem Situationen der Ausbeutung eines Kindes, bei denen es zu keiner örtlichen Verschiebung kommt, zum Beispiel wenn die eigene Familie zulässt, dass Täter:innen das Kind ausbeuten.

2 Vgl. die Definition in Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll), SR 0.311.542 f l

3 Ibd

4 Ibd

Menschenschmuggel

Menschenschmuggel unterscheidet sich von Kinderhandel hinsichtlich des Tatzweckes sowie des Tatmittels. Der Zweck von Menschenschmuggel ist der Erhalt materieller oder immaterieller Vorteile als Entgelt für die Beihilfe zur illegalen transnationalen Migration und nicht nicht die  Ausbeutung. Menschenhandel und Menschenschmuggel können allerdings in Kombination auftreten.4 Wer sich Menschenschmuggler:innen anvertraut, kann leicht in deren Abhängigkeit geraten. Vermittlerinnen und Vermittler stammen oft aus dem nahen Umfeld des Kindes oder sind sogar Familienangehörige.5 Eine Person kann eine Reise demnach als Migrantin oder Migrant beginnen, in der Folge aber Opfer von Menschenhandel. bzw. Kinderhandel werden.

4 Vgl. Studie des SKMR: Büchler et al: «Ausbeutung Minderjähriger in der Schweiz im Kontext von Menschenhandel», März 2022, S. 20

5 Vgl. ECPAT Switzerland, Kinderhandel. Nationale Handhabung bei internationaler Problemstellung, Bern 2009

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